Es gibt gute Gründe
an Ihrem Kinderwunsch
festzuhalten…
Mit ihrem unerfüllten Kinderwunsch
lassen wir Sie nicht allein
Es ist gar nicht selten, dass sich der Wunsch nach einem Kind nicht erfüllt. Die Gründe dafür sind vielfältig. Sie liegen dabei genauso häufig bei Frauen wie bei Männern. Bei 10 Prozent der Paare sogar bei beiden. Das Alter ist dabei ein entscheidender Faktor. Aber auch die Hormone spielen bei der Hälfte der Fruchtbarkeitsstörungen eine Rolle. Beim Forschen nach den Ursachen müssen aber auch sehr viele andere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden: so zum Beispiel eine Störung der Funktionsfähigkeit der Eileiter der Frau, bzw. mangelnde Spermienqualität beim Mann.
Sind die Ursachen geklärt, kann sehr häufig Abhilfe geschaffen werden. Nach intensiven Beratungsgesprächen entwickeln wir zusammen mit Ihnen genau den Behandlungsweg, der zu Ihnen passt.
Wichtig ist es für Sie zu wissen, dass Sie nicht alleine sind. Fast jedes siebte Paar holt sich ärztliche Unterstützung. Die Methoden der künstlichen Befruchtung nutzen fast die Hälfte aller Frauen ab 35 mit Kinderwunsch. Und die Erfolgszahlen zeigen: es lohnt sich!
Kosten & Rechtliches
Seit 01.01.2004 müssen gesetzlich Versicherte im Rahmen des Gesundheits-Modernisierungs-Gesetzes (GMG) 50% der Kosten für die Kinderwunschbehandlung selbst tragen.
V. Buch der Sozialgesetzgebung (SGB V)
Das V. Buch der Sozialgesetzgebung sagt im § 27, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 a auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.
MEHR
Lesen Sie dazu den folgenden Auszug aus dem V. Buch der Sozialgesetzgebung:SGB 5 § 27a Künstliche Befruchtung
(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
- diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
- nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
- die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
- ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
- sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.
(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50% der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1.
Weitere Inhalte aus dem V. Buch der Sozialgesetzgebung finden sie hier:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_5/
Weitere Informationen rund um die Möglichkeiten einer anteiligen Kostenübernahme finden sie auch auf den Internet-Seiten des BRZ.
Embryonenschutzgesetz
Das deutsche Embryonenschutzgesetz (ESchG) gehört weltweit zu den klarsten und am weitest gehenden Gesetzen rund um die IVF-Behandlung.
Im ESchG vom 01.01.1991 hat die Bundesregierung den rechtlichen Rahmen der Fortpflanzungsmedizin sehr genau beschrieben. Alle Inhalte des ESchG finden sie hier: http://bundesrecht.juris.de/eschg/index.html
Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion
Die Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion werden von der Ärzteschaft festgelegt und bilden den Rahmen, in dem Ärzte die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung durchführen.
Die aktuellen Regelungen finden Sie jeweils auf den Internet-Seiten der Bundesärztekammer (www.bundesaerztekammer.de) und der zuständigen Landesärztekammer Hessen. (www.laekh.de)